In Hamburgs Schulen: Bei Gesichtsverhüllung droht jetzt ein Bußgeld | Regional

03.06.2024 - Pazartesi 09:52

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Hamburg - Schluss mit Gesichtsverhüllung an Hamburgs Schulen!

Ab heute ist ein neues Gesetz in Kraft, das die rot-grüne Koalition, CDU und AfD Mitte Mai beschlossen hatten. Es betrifft direkt erstmal nur wenige Mädchen und gilt für den Unterricht sowie schulische Veranstaltungen aller Art. Mit einem Kopftuch wird anders verfahren.

Das Gesetz fußt auf einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2020. Damals hatte das Gericht geurteilt, dass einer 16-jährigen muslimischen Schülerin das Tragen eines Gesichtsschleiers von der Schule nicht untersagt werden könne, da hierfür die gesetzliche Grundlage fehle. Zuletzt waren in der Hansestadt etwa zehn Fälle bekannt, in denen Mädchen mit Gesichtsschleiern den Unterricht besuchten.

Ab Juni verboten

Die Schulbehörde hat nun erläutert, wie mit der Neuregelung zu verfahren ist. So gilt als unzulässige Verhüllung etwa das Tragen eines Niqab oder sonstigen Gesichtsschleiers, nicht aber das Tragen eines Kopftuchs, das das Gesicht von den Augenbrauen bis zum unteren Kinnbereich frei lasse.

Nicht verboten sei das Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen wie etwa während der Corona-Pandemie. Die Schulbehörde betonte, die Neuregelung dürfe nicht zu einer sozialen Isolation oder Separation einzelner Schülerinnen führen. Insofern sollten betroffene Schülerinnen individuell pädagogisch betreut und auch Gespräche mit den Eltern geführt werden.

Die Konsequenzen bei Nichtbeachtung

Bei fortgesetzten Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ergriffen oder ein Bußgeld erlassen werden. Für schulpflichtige Schülerinnen könne dies ein schriftlicher Verweis sowie der Ausschluss von einer Schulfahrt oder vom Unterricht für bis zu zehn Tage bedeuten. Schülerinnen, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, könnten dauerhaft der Schule verwiesen werden.

Daneben komme die Verhängung eines Bußgeldes in Betracht, „da ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich gegen die Bestimmungen über die Schulbesuchspflicht (...) verstößt.“ Das könne sich auch gegen die Sorgeberechtigte richten.

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