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Taufverbot für Pfarrer, weil er für AfD kandidieren will | Regional



Quedlinburg (Sachsen-Anhalt) – Erst wurde ihm der Pfarrbereich entzogen, nun auch ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Grund: Martin Michaelis (62) will am 9. Juni 2024 als Parteiloser auf der Liste der AfD als Stadtrat in Quedlinburg kandidieren.

Für die Dauer des Verfahrens wurde dem 62-Jährigen jetzt die öffentliche Wortverkündigung untersagt – darunter auch die Sakramentsverwaltung samt Taufe und Abendmahl! Das teilte ein Sprecher der Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM) am Dienstag mit.

Als Pfarrer sei er verpflichtet, gegen rechtsextremistische Positionen Stellung zu beziehen, so die EKM. „Mit der Kandidatur für die AfD, deren Landesverbände in Sachsen-Anhalt und Thüringen vom Verfassungsschutz als erwiesen rechtsextremistisch eingestuft werden, unterstützt Pfarrer Michaelis mutmaßlich die Programmatik der AfD.“

Und weiter: „Er setzt den Anschein, als sei rechtsextremes Gedankengut, das sich gegen die Menschenwürde, gegen das Demokratie- und gegen das Rechtsstaatsprinzip richtet, vereinbar mit christlicher Theologie und Haltung.“

Pfarrer Michaelis sei zusammen mit bekannten Mitgliedern der rechtsextremen und neonazistischen Szene aufgetreten. Es sei unerheblich, ob er als Mitglied oder Parteiloser für die AfD kandidiere.

Bereits nachdem ihm die Beauftragung für seinen Pfarrbereich entzogen worden war, hatte Michaelis die Kirchenleitung scharf kritisiert. Diese bewege sich außerhalb des Rechts – es gebe keine stichhaltige theologische Begründung für die Entscheidung.

Es handele sich um freie Wahlen, die Kandidatur dürfe ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Gespräche dürften auch mit der AfD nicht verweigert werden.

Dass der Verfassungsschutz die Partei in Sachsen-Anhalt als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstuft, halte er für ein durchsichtiges Manöver. Politisch gehe es ihm in Quedlinburg (Landkreis Harz) vor allem um Fragen des Denkmalschutzes.

Indes argumentiert die EMK, dass sich ordinierte Pfarrer nicht nur in ihrer Amts-, sondern auch in ihrer Lebensführung so zu verhalten hätten, dass die glaubwürdige Ausübung des Amtes nicht beeinträchtigt werde.

„Wenn sie sich politisch betätigen, müssen sie erkennen lassen, dass das anvertraute Amt sie an alle Gemeindeglieder weist und mit der ganzen Kirche verbindet. Sie haben die Grenzen zu beachten, die sich hieraus für Art und Maß ihres politischen Handelns ergeben.“


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